Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo) · Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)
§ 5 Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)Artikel 5.
Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.