Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo) · Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)
§ 8 Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)Artikel 8.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbe durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbemater
und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;
durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlich Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;
durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu trag hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.