TNG 2011 · Teilzeitnutzungsgesetz 2011
§ 11 TNG 2011Kostenfreiheit des Rücktritts
4. Abschnitt Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.