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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich · Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

§ 9 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 9.

Gemeinsame Bestimmungen für Zustellung und Rechtshilfe.

In KraftAmtlicher Text

(1) Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher, serbo-kroatischer, slowenischer oder mazedonischer Sprache abzufassen. Sie sind mit dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen und bedürfen keiner Beglaubigung.

(2) Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen zu verfassenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz 1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.