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Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z · Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kosovo)

§ 12 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden

a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, die sich auf die Organisation des Zolldienstes, die Schulung und Fortbildung des Personals, die Anwendung und Benutzung technischer Hilfsmittel sowie auf andere Fachbereiche beiderseitigen Interesses beziehen, und

b) ihre Zollvorschriften und Fachliteratur untereinander austauschen.