Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z · Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kosovo)

§ 2 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

In diesem Abkommen bedeutet:

a) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über di Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen

b) „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die Bundeszollverwaltung und die Zollämter;

c) „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften.