§ 6 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z
Artikel 6
(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
a) die Ein- und Ausreise bestimmter Personen, die verdächtig sin daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;
b) den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegale Verkehrs in ihr oder aus ihrem Gebiet sind;
c) bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen Gebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden.
(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.