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Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z · Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kosovo)

§ 6 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Z

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum

a) die Ein- und Ausreise bestimmter Personen, die verdächtig sin daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;

b) den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegale Verkehrs in ihr oder aus ihrem Gebiet sind;

c) bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen Gebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden.

(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.