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Gleichwertigkeiten im Universitätsbereic · Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Kosovo)

§ 7 Gleichwertigkeiten im Universitätsbereic

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 eingesetzte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen zuständig.