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Auslieferung (Kosovo) · Auslieferung (Kosovo)

§ 1 Auslieferung (Kosovo)

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Auslieferungspflicht

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.