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Auslieferung (Kosovo) · Auslieferung (Kosovo)

§ 31 Auslieferung (Kosovo)

Artikel 31

In KraftAmtlicher Text

Übergabe von Gegenständen

(1) Gegenstände, deren Ausfolgung gemäß Art. 18 bewilligt worden ist, werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.

(2) Die Übergabe von Gegenständen zum Zweck ihrer Ausfolgung an den Geschädigten kann mit Zustimmung des anderen Vertragsstaates bereits vor Bewilligung der Auslieferung erfolgen, wenn die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist.