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Auslieferung (Kosovo) · Auslieferung (Kosovo)

§ 36 Auslieferung (Kosovo)

Artikel 36

In KraftAmtlicher Text

Kosten

Die im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer bedingten Übergabe einer Person nach Art. 29 Abs. 2 oder einer Ausfolgung von Gegenständen in seinem Gebiet entstandenen Kosten trägt der ersuchte Staat. Der ersuchende Staat trägt die Flugkosten, die durch eine auf sein Ersuchen auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe, sowie die Kosten, die durch die Durchlieferung entstanden sind.