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Übereinkommen über den Schutz und den Au · Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

§ 10 Übereinkommen über den Schutz und den Au

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsparteien des ESA-Übereinkommens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.

(2) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.