§ 3 Übereinkommen über den Schutz und den Au
Artikel 3
Die Vertragsparteien wenden die ESA-Geheimschutznormen so an, dass ein gemeinsames Schutzniveau für geheimhaltungsbedürftige Informationen gewährleistet wird.
Artikel 3
Die Vertragsparteien wenden die ESA-Geheimschutznormen so an, dass ein gemeinsames Schutzniveau für geheimhaltungsbedürftige Informationen gewährleistet wird.