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Übereinkommen über den Schutz und den Au · Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

§ 8 Übereinkommen über den Schutz und den Au

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht berührende Übereinkünfte über den Austausch von geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Herausgeber sie sind, zu schließen.