§ 12 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungs
Artikel 12
(1) Die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Übereinkommen, direkt oder indirekt ergeben, insbesondere aus
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dem Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) 1 vom 28. Juli 1951 nebst dem New Yorker Protokoll 2 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967,
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der Europäischen Menschenrechtskonvention 3 vom 4. November 1950 samt Ihren Zusatzprotokollen
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dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 4 vom 28. Januar 1981 in der Fassung des Zusatzprotokolls 5 hiezu vom 8. November 2001,
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dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe 6 vom 10. Dezember 1984, sowie
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dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes 7 vom 20. November 1989.
bleiben von diesem Abkommen unberüht.
(2) Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union bleiben unberührt.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 .
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 .
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idgF.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988 .
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008 .
6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 492/1987 .
7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993 idgF.