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Rückübernahmeabkommen samt Durchführungs · Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

§ 14 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungs

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Österreichischen Bundesregierung veranlasst.

Geschehen zu Wien, am 30.9.2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.