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Rückübernahmeabkommen samt Durchführungs · Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

§ 6 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungs

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

(1) Vor der Rückführung einer Person kündigt die ersuchende Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragsparteien schriftlich die bevorstehende Überstellung unter Angabe des Tags, der Grenzübergangsstelle, etwaiger Begleitpersonen und sonstiger Informationen, die für die Überstellung von Bedeutung sind, an.

(2) Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Fluggesellschaften der Vertragsparteien und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.