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Rückübernahmeabkommen samt Durchführungs · Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

§ 9 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungs

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

(1) Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 8, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

(2) Im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 7 in Verbindung mit den Artikeln 1, 3 und 8 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückabwicklung.