§ 1 Abkommen zur Gründung einer Assoziation
ABSCHNITT I
VERTRAGSPARTEIEN
ARTIKEL 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens.
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Die Republik Bulgarien und Rumänien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens.