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Errichtung der Internationalen Anti-Korr · Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

§ 1 Errichtung der Internationalen Anti-Korr

Errichtung und Status

In KraftAmtlicher Text

1. Die Akademie wird hiermit als Internationale Organisation errichtet.

2. Die Akademie besitzt umfassende internationale Rechtspersönlichkeit.

3. Die Akademie besitzt inter alia die Rechtsfähigkeit:

(a) Verträge abzuschließen;

(b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

(c) erichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern;

(d) andere Handlungen zu setzen, die für die Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Tätigkeiten notwendig sind.

4. Die Akademie operiert im Einklang mit diesem Übereinkommen.