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Gegenseitige Vertretung durch diplomatis · Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)

§ 0 Gegenseitige Vertretung durch diplomatis

In KraftAmtlicher Text

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visumerteilung

StF: BGBl. III Nr. 29/2011

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen (nachstehend "Vertragsparteien"),

haben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex),

Folgendes vereinbart:

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. März 2011 in Kraft.