§ 0 Gegenseitige Vertretung durch diplomatis
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visumerteilung
StF: BGBl. III Nr. 29/2011
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen (nachstehend "Vertragsparteien"),
haben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex),
Folgendes vereinbart:
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. März 2011 in Kraft.