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Gegenseitige Vertretung durch diplomatis · Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen)

§ 3 Gegenseitige Vertretung durch diplomatisZuständige Behörden

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

(2) In der Republik Litauen:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

01511 WILNA

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und diesbezügliche Änderungen mit.