Gegenseitige Vertretung durch diplomatis · Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung im Verfahren der Visumerteilung - Durchführung (Litauen) § 5 Gegenseitige Vertretung durch diplomatisGebühren Artikel 5 In KraftAmtlicher Text Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu. Zitiert von Gegenseitige Vertretung durch diplomatis § 0Gegenseitige Vertretung durch diplomatis § 0 ← Vorherige · § 4 Inhalt § 6 · Nächste →