Geschäftsordnung des Tierschutzrates · Geschäftsordnung des Tierschutzrates
§ 2 Geschäftsordnung des TierschutzratesAufgabenbereich
(1) Der Aufgabenbereich des Rates umfasst die in § 42 Abs. 7 sowie § 24 Abs. 2 TSchG angeführten Angelegenheiten.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Rat oder einzelne Mitglieder des Rates ersuchen, eine Kurzexpertise zu einem bestimmten Sachbereich zu verfassen.
Verweist auf
- Geschäftsordnung des Tierschutzrates Art. 24
- Geschäftsordnung des Tierschutzrates Art. 42