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Geschäftsordnung des Tierschutzrates · Geschäftsordnung des Tierschutzrates

§ 7 Geschäftsordnung des TierschutzratesDie Tagesordnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Tagesordnung wird von der Geschäftsstelle in Verbindung mit dem/der Vorsitzenden des Rates unter Bedachtnahme auf den Arbeitsplan gemäß § 41 Abs. 9 TSchG und den Aufträgen der Kommission gemäß § 41a Abs. 7 TSchG sowie auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.

(2) Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß § 8 Abs. 1.