Geschäftsordnung des Tierschutzrates · Geschäftsordnung des Tierschutzrates
§ 7 Geschäftsordnung des TierschutzratesDie Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird von der Geschäftsstelle in Verbindung mit dem/der Vorsitzenden des Rates unter Bedachtnahme auf den Arbeitsplan gemäß § 41 Abs. 9 TSchG und den Aufträgen der Kommission gemäß § 41a Abs. 7 TSchG sowie auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.
(2) Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß § 8 Abs. 1.
Verweist auf
- Geschäftsordnung des Tierschutzrates Art. 41
- Geschäftsordnung des Tierschutzrates Art. 41a
- Geschäftsordnung des Tierschutzrates § 8