§ 12 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der
Die Vertragsparteien sind für die Verpflichtungen der Gesellschaft und der Gründer aus ihrer Beteiligung am Projekt nicht haftbar.
Die Vertragsparteien sind für die Verpflichtungen der Gesellschaft und der Gründer aus ihrer Beteiligung am Projekt nicht haftbar.