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Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der · Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

§ 9 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der

In KraftAmtlicher Text

Die zum Vollzug dieses Abkommens ermächtigten Stellen sind:

für die russische Partei - das Energieministerium der Russischen Föderation;

für die österreichische Partei - das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend der Republik Österreich.

Im Falle einer Änderung der vollziehenden Stellen haben sich die Vertragsparteien diese Änderung gegenseitig unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich bekanntzugeben.