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WeinBVO · Weinbezeichnungsverordnung

§ 10 WeinBVONennvolumen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist am Etikett das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.

(2) Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von

1. 5 cl mindestens 2 mm,

2. über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm,

3. über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und

4. über 100 cl mindestens 6 mm

hoch sein müssen.