WeinBVO · Weinbezeichnungsverordnung
§ 8 WeinBVOAngabe des Abfüllers mittels Code
Die Angabe des Abfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-07-24