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WeinBVO · Weinbezeichnungsverordnung

§ 8 WeinBVOAngabe des Abfüllers mittels Code

In KraftAmtlicher Text

Die Angabe des Abfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-24