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AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011

§ 26 AußWG 2011Genehmigungspflichten

1. Abschnitt Beschränkungen

In KraftAmtlicher Text

Die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union unterliegt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Genehmigungspflicht. Genehmigungen sind nach Maßgabe dieses Abschnitts entweder als Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c, als Globalgenehmigungen oder als Einzelgenehmigungen zu erteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-06-30