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AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011

§ 58 AußWG 2011Zustellung in besonderen Fällen

3. Abschnitt Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Sofern ein Ausführer gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 oder ein Durchfuhrverantwortlicher gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.