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AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011

§ 7 AußWG 2011Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland

2. Hauptstück Genehmigungskriterien

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.

(2) Bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere die innere Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf bestehende oder drohende Spannungen oder Konflikte eingehend zu prüfen.