AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 71 AußWG 2011Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr
3. Abschnitt Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 4, BGBl. I Nr. 26/2011 .
(1) Der in den §§ 67 bis 70 geregelte Datenverkehr hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen, soweit er völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührt.
(2) Der Datenverkehr gemäß den §§ 67 bis 70 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
(3) Sämtliche Informationen über verweigerte Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten und über Konsultationen gemäß den §§ 67 bis 69 sind vertraulich zu behandeln.