AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 86 AußWG 2011Vereinfachte Strafverfügung
2. Abschnitt Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen
Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Verweist auf
- AußWG 2011 Art. 146
- AußWG 2011 § 85