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AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011

§ 86 AußWG 2011Vereinfachte Strafverfügung

2. Abschnitt Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

In KraftAmtlicher Text

Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.