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AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011

§ 88 AußWG 2011Verfall und Entsorgung

2. Abschnitt Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Sofern Chemikalien im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 30 den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von § 17 VStG für verfallen zu erklären.

(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.