AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 92 AußWG 2011Sprachliche Gleichbehandlung
11. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.