EU-MediatG · EU-Mediations-Gesetz
§ 5 EU-MediatGVerhältnis zum ZivMediatG
(1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.
(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.
Verweist auf
- EU-MediatG Art. 13