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EU-MediatG · EU-Mediations-Gesetz

§ 5 EU-MediatGVerhältnis zum ZivMediatG

In KraftAmtlicher Text

(1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.

(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.