Schutz von Kindern · Schutz von Kindern
§ 22 Schutz von KindernArtikel 22
Kapitel III Anzuwendendes Recht Kapitel römisch drei Anzuwendendes Recht
Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.