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Schutz von Kindern · Schutz von Kindern

§ 34 Schutz von KindernArtikel 34

Kapitel V Zusammenarbeit Kapitel römisch fünf Zusammenarbeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Wird eine Schutzmassnahme erwogen, so können die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden, sofern die Lage des Kindes dies erfordert, jede Behörde eines anderen Vertragsstaats, die über sachdienliche Informationen für den Schutz des Kindes verfügt, ersuchen, sie ihnen mitzuteilen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Ersuchen nach Absatz 1 seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.