Schutz von Kindern · Schutz von Kindern
§ 43 Schutz von KindernArtikel 43
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen Kapitel römisch sechs Allgemeine Bestimmungen
Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Beglaubigung oder entsprechenden Förmlichkeit befreit.