Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro · Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
§ 5 Rückübernahmeabkommen - DurchführungsproModalitäten der Rückführungen im beschleunigten Verfahren
Artikel 5
Sind die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens erfüllt, unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei die nach Artikel 1 des Protokolls zuständige Behörde der ersuchten Partei darüber schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang 1 dieses Protokolls.