Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen · Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen
§ 1 Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen
Beträge, die durch die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen nach § 92 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG 1979 über Beamte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
Verweist auf
- Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen Art. 92