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Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildu · Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

§ 12 Tapezierer/in und Dekorateur/in-AusbilduEingeschränkte Zusatzprüfung

Praktische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-06-01