Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildu · Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung
§ 12 Tapezierer/in und Dekorateur/in-AusbilduEingeschränkte Zusatzprüfung
Praktische Prüfung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-06-01
Verweist auf
- Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildu § 10
- Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildu § 11
- Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildu Art. 27
- Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildu § 9