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Gegenseitige Vertretung durch diplomatis · Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung – Durchführung (Slowakei)

§ 3 Gegenseitige Vertretung durch diplomatis

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.

(2) Die Visumgebühren stehen in jedem Fall der vertretenden Vertretungsbehörde zu.