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Abkommen über die Zusammenarbeit im Bere · Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)

§ 8 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bere

Koordination und Gesamtleitung

In KraftAmtlicher Text

1. Die Koordination und Leitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt den Behörden des Hilfe ersuchenden Staates.

2. Aufträge an die Hilfsmannschaften des Hilfe leistenden Staates werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

3. Die Behörden des Hilfe ersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des Hilfe leistenden Staates im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.