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Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der · Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2

§ 3 Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der

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ARTIKEL 3

Die Vertragsparteien notifizieren einander über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen internen rechtlichen Verfahren. Dieses Protokoll tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifizierung in Kraft.