Übereinkommen des Europarats zum Schutz · Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
§ 33 Übereinkommen des Europarats zum Schutz
Artikel 33 – Verjährung
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist für die Einleitung der Strafverfolgung wegen den in Übereinstimmung mit den Artikeln 18, 19 Abs. 1 lit. a und b und Artikel 21 Abs. 1 lit. a und b umschriebenen Straftaten ausreichend lang ist, um die tatsächliche Einleitung der Strafverfolgung zu ermöglichen, nachdem das Opfer volljährig geworden ist, und im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat steht.