Übereinkommen des Europarats zum Schutz · Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern
§ 48 Übereinkommen des Europarats zum Schutz
Artikel 48 – Vorbehalte
Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig. Sie können jederzeit zurückgenommen werden.