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Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerb · Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

§ 1 Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerb

Artikel 1. Ziel des Abkommens

In KraftAmtlicher Text

Das Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik zu stärken, insbesondere bei der allgemeinen Vollziehung der Wettbewerbspolitik, bei Ermittlungen wegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und/oder der Republik Österreich haben, sowie bei der „Competition Advocacy“.