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Zusammenarbeit im Bereich Film · Zusammenarbeit im Bereich Film

§ 1 Zusammenarbeit im Bereich Film

Gegenstand

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien werden Filme, die primär zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind und die zwischen Produzenten der Vertragsparteien in bilateraler oder trilateraler Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.